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Juristische Fakultät feiert Institutsgründung

Gründungsfestakt des Düsseldorfer Instituts für Energierecht

Am 3. Mai 2018 feierte die Juristische Fakultät der Heinrich‐Heine‐Universität Düsseldorf die Eröffnung des Düsseldorfer Instituts für Energierecht (DIER) unter Leitung von Prof. Dr. Charlotte Kreuter‐Kirchhof. Im voll besetzten Saal des Hauses der Universität eröffnete NRW‐Wirtschafts‐ und Energieministerminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart das Institut. Düsseldorfs Oberbürgermeister Thomas Geisel, der Vizepräsident der Bundesnetzagentur Peter Franke, Prodekan Prof. Dr. Lothar Michael sowie Prof. Dr. Torsten Körber von der Universität Köln richteten Grußworte an die Festgesellschaft. Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Michael Eichberger und Prof. Dr. Klaus F. Gärditz hielten die Festansprachen. Die Aufgabe des mittlerweile zehnten Fakultätsinstituts sei es, zur Weiterentwicklung des deutschen, europäischen und internationalen Energierechts und so zum Gelingen der Energiewende beizutragen, so Institutsdirektorin Prof. Dr. Charlotte Kreuter‐Kirchhof zu Beginn der Veranstaltung.

Prof. Dr. Pinkwart, Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW, hob in seiner Ansprache die Bedeutung des europäischen Rechts für die nationale Energiewende hervor. Es sei notwendig, auf europäischer Ebene auch die deutschen und nordrhein-westfälischen Interessen zu vertreten. Die Energiewende müsse alle Ziele des Zieldreiecks der Versorgungssicherheit, einer ökonomischer Preisgestaltung und einer ökologischen Energieerzeugung im Blick behalten. Für den Wirtschaftsstandort NRW mit seiner energieintensiven Industrie sei Strom ein entscheidender Wettbewerbsfaktor. Minister Prof. Dr. Pinkwart begrüßte, dass das DIER sich zur Aufgabe gemacht habe, auch die europäischen Rahmenbedingungen zu erforschen und zu einem kohärenten Rechtsrahmen beizutragen. Das neue Düsseldorfer Institut für Energierecht ergänze als ein wichtiger Player den Kreis der Forschungsinstitute in NRW, die mit Fragen der Energiewende befasst sind. Es beschleunige die Entwicklung eines verlässlichen Rechtsrahmens, der Innovationen fördert und so zum Gelingen der Energiewende beiträgt.

Thomas Geisel, Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf, hob in seinem Grußwort die ideale Lage des Instituts in Düsseldorf hervor. In der „Hauptstadt des Energierechts“ hätten das OLG Düsseldorf mit den beiden Energierechtssenaten, große Unternehmen aus dem Energiesektor und spezialisierte Beratungsfirmen ihren Sitz. Er sehe in der Institutsgründung einen Meilenstein in der Entwicklung der Heinrich-Heine-Universität, an der sich auch die wirtschaftswissenschaftliche Fakultät mit den ökonomischen Herausforderungen der Energiewende beschäftige.

Peter Franke, Vizepräsident der Bundesnetzagentur (BNetzA), hob den Bedarf für ein Energierechtsinstitut aus Sicht der zentralen Regulierungsbehörde des Bundes für den Energiesektor hervor. Aufgrund der Dynamik des Energierechts und der stetig wachsenden Aufgaben seiner Behörde habe die Bundesnetzagentur ein eigenes Interesse an der Erforschung und Weiterentwicklung des Energierechts. Er freue sich deswegen besonders, dass nunmehr in Nordrhein-Westfalen ein weiteres Institut seine Arbeit aufnehme.

Als Vertreter des Instituts für Energiewirtschaftsrecht an der Universität zu Köln betonte Prof. Dr. Torsten Körber, LL.M. die Notwendigkeit der wissenschaftlichen Analyse des Energierechts. Seit seinen Anfängen in den 1930er Jahren habe das Energierecht – insbesondere im Zuge der Energiewende – eine enorme Entwicklung und Regelungsdichte erfahren. Mittlerweile bestünde der energierechtliche Rahmen aus mehr als 10.000 Normen, sodass eine weitere wissenschaftliche Aufbereitung dringend notwendig sei. Das Kölner Institut für Energiewirtschaftsrecht mit seinem zivilrechtlichen Schwerpunkt und das Düsseldorfer Institut, das einen öffentlich-rechtlichen Schwerpunkt hat, ergänzten sich in idealer Weise. Gemeinsam mit dem Institut für Berg- und Energierecht der Ruhr-Universität Bochum könnten die Institute einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, aus dem Energieland Nordrhein-Westfalen eine Energieforschungsregion NRW zu machen.

Den Grußworten schloss sich der Prodekan der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität, Prof. Dr. Lothar Michael, an. Er hob die Rolle der Wissenschaft für das Energierecht hervor. Diese verfolge keine eigenen (wirtschaftlichen) Interessen, könne so zur Energiequelle für das Energierecht werden. Für die Juristische Fakultät sei die Institutsgründung eine hervorragende Weiterentwicklung und ein weiterer Beitrag zur Schärfung des eigenen Profils.

Den wissenschaftlichen Höhepunkt des Festaktes bildeten die beiden Festvorträge. Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Michael Eichberger entwickelte in seinem Vortrag „Der verfassungsrechtliche Rahmen der Energiewende“ die staats- und grundrechtlichen Vorgaben für die Energiewende. Hierbei legte er zunächst die in der Garzweiler-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe zum Gestaltungsraum des Gesetzgebers bei den rechtlichen Rahmenbedingungen für die Energieversorgung, zu den durch die Grundrechte gesetzten Grenzen und zur Bedeutung der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG dar. Er widmete sich sodann der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Atomausstieg vom 6.12.2016 (BVerfGE 143, 246). Hier hatte das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit des so genannten „Ausstiegs aus der Atomenergie“ im Jahre 2011 nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima zu überprüfen. Maßstab dieser Entscheidung sei insbesondere die Eigentümerfreiheit des Art. 14 GG gewesen. Das BVerfG stellte in der Entscheidung fest, dass es sich bei der Rücknahme von Reststrommengen der Atomkraftwerke nicht um eine Enteignung gehandelt habe, da es an einem staatlichen Güterbeschaffungsvorgang gefehlt habe. Letzterer – dies sei einer der Kernaussagen der Entscheidung – sei konstitutives Merkmal für den Enteignungsbegriff des Art. 14 GG. Bei der Rücknahme der Restrommengen handle es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung. Insbesondere die Ausführungen des BVerfG zum Schutz für frustrierte Investitionen seien im Senat detailliert erörtert worden.

Im Anschluss entwickelte Klaus F. Gärditz, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Universität Bonn, in seinem Vortrag den „völker- und europarechtlichen Rahmen der Energiewende“. Das Pariser Klimaschutzabkommen mit dem Ziel eines globalen Klimaschutzes verpflichte die Mitgliedstaaten zu keiner konkreten Energiepolitik. Das völkerrechtliche Investitionsschutzrecht – hier insbesondere der Energiecharta-Vertrag – verlange eine faire und gerechte Behandlung. Die Entscheidung des Schiedsgerichts der Weltbank (ICSID) im Fall Vattenfall stehe noch aus.  Die Europäische Union habe grundsätzlich eine Regelungskompetenz im Bereich der Energiepolitik. Diese Kompetenz sei aber materiell begrenzt. Deswegen könne die EU weder eine europäische Energiewendepolitik betreiben noch die Mitgliedstaaten an einer nationalen Energiewende hindern. Das nationale Energierecht – einschließlich des EEG-Förderregimes – sei am europäischen Wettbewerbsrecht zu messen. Das europäische Umweltrecht schließlich sei eine wirkungsmächtige Unbekannte im rechtlichen Koordinatensystem der Energiewende. Die Vielschichtigkeit des europäischen Energierechts erfordere eine weitere intensive wissenschaftliche Auseinandersetzung. Das Düsseldorfer Institut für Energierecht könnte hier einen wesentlichen Beitrag leisten.

Den Gründungsfestakt beschloss Institutsdirektorin Prof. Dr. Charlotte Kreuter-Kirchhof mit den Worten, dass das Energierecht derzeit vergleichbar einem Garten mit viel Wildwuchs sei. Es sei an der Zeit die Ärmel hoch zu krempeln, die Beete zu jäten, manchmal die Axt anzulegen und auch manche zarte Pflanze zu hegen. Den Festakt verstehe sie als Auftrag für das DIER, einen Beitrag zu einem verlässlichen und kohärenten Energierecht zu leisten. Die Feierlichkeiten schloss ein kleiner Umtrunk bei guten Gesprächen im Foyer des Hauses der Universität ab.

Impressionen von der Veranstaltung:

 

Verantwortlichkeit: